Vorsteuerabzug auch aus Rechnung von Briefkastenfirmen

Auf mehrere Fragen des Bundesfinanzhofs zum Inhalt einer Rechnung hat der Europäische Gerichtshofs kurz und klar geantwortet. Damit steht nun fest, dass es für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht notwendig ist, dass der Rechnungsaussteller seine wirtschaftlichen Tätigkeiten unter der Anschrift ausübt, die in der Rechnung angegeben ist. Rechnungen können damit also auch eine Postfach- oder Briefkastenadresse ausweisen, während der eigentliche Betrieb an einem an- deren Ort liegt oder keine feste Betriebsstätte besteht.