Verbindliche Auskunft vom Finanzamt

Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts kann bei bedeutenden Steuerfragen Rechtssicherheit für die Zukunft geben.

Wer steuerlich relevante Entscheidungen treffen muss, aber nicht sicher ist, wie das Finanzamt die Rechtslage einstuft, kann sich mit dem Antrag auf eine verbindliche Auskunft vor einer bösen Überraschung bei der nächsten Steuerprüfung schützen. Allerdings ist die Auskunft regelmäßig gebührenpflichtig. Außerdem muss der Steuerzahler aufgrund der erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse an der Auskunft haben, um einen Antrag stellen zu können. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun einige praxisrelevante Details zur Erteilung verbindlicher Auskünfte festgelegt. Insbesondere wird klargestellt, welches Finanzamt in bestimmten Fällen für die Bearbeitung der Anfrage zuständig ist. Auch Regeln zur internen Bearbeitung und Dokumentation in den Finanzämtern hat das Landesamt festgelegt.

  • Antrag: Als Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind nur Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und alle vorgeschriebenen Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen – insbesondere bei unvollständiger Sachverhaltsdarstellung – soll das Finanzamt dem Antragsteller mit dem Hinweis einer ansonsten erfolgenden Ablehnung der Auskunftserteilung Gelegenheit zur Nachholung und Ergänzung fehlender Angaben geben.
  • Besonderes Interesse: Ein besonderes steuerliches Interesse für die Erteilung von verbindlichen Auskünften setzt einen Sachverhalt voraus, der schwierig zu lösende steuerliche Fragen aufwirft und nicht bereits durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums oder im Bundessteuerblatt veröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofs geklärt worden ist. Eine Ablehnung der verbindlichen Auskunft ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eindeutig erkennbar ist, dass auf den geschilderten Sachverhalt das entsprechende Schreiben oder Urteil angewendet werden kann.
  • Zuständigkeit: Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die für die Festsetzung oder Feststellung zuständige Stelle im Finanzamt. Da das Finanzamt nicht verpflichtet ist, für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen, werden die Außendienste vor Beantwortung der Auskunft nicht mit Sachverhaltsaufklärungen beauftragt. Soweit für einen Teil der erbetenen Auskunft ein anderes Finanzamt zuständig ist, soll der Antragsteller an dieses verwiesen werden.
  • Einbringungsfälle: Für verbindliche Auskünfte in Einbringungsfällen ist immer das Körperschaftsteuer-Finanzamt zuständig. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft, so darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Auch wenn für die Prüfung des Wertansatzes bei der Kapitalgesellschaft überwiegend auf Faktoren abzustellen ist, die nur aus der Sicht des Einbringenden beurteilt werden können, ändert das nichts an der Primärzuständigkeit des Körperschaftsteuer-Finanzamts.
  • Betriebsaufspaltung: Bei einer Betriebsaufspaltung ist für die Zuständigkeit entscheidend, bei welchem Unternehmen sich die unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen zeigen. Im Zweifelsfall sollen sich die für das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen zuständigen Finanzämter abstimmen.