Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

Unterhaltszahlungen an ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Liegen die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers jedoch im Jahr der Unterhaltszahlung nur für einigeMonate vor, dann ist der Unterhaltshöchstbetrag
entsprechend aufzuteilen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof in einem Fall vom im Dezember gezahlten Unterhalt für Dezember und Januar nur den Anteil für Dezember als
steuerlich abziehbar anerkannt, obwohl der Jahreshöchstbetrag eingehalten war.