Steuerermäßigung für Unter­bringung im Pflegeheim

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuerermäßigung. Diesen Steuerbonus können Steuerzahler auch  bei einer Unterbringung im Pflegeheim geltend machen, sofern dort Leistungen in Anspruch genommen werden, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Allerdings kann den Steuerbonus nur derjenige beanspruchen, der selbst im Pflegeheim untergebracht ist und die Aufwendungen dafür trägt. Der Bundesfinanzhof hat deshalb einem Steuerzahler die Steuerermäßigung verweigert, der die Heimkosten seiner Mutter übernommen hat. Für die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen gebe es keinen Steuerbonus, meint das Gericht.

Verfall von Urlaubsansprüchen

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen informiert und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das Bundesarbeitsgericht weist dem Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs zu und hat damit klare Regeln für den Verfall von Urlaubsan­sprüchen aufgestellt.