Betreuungsgeld schmälert abziehbaren Unterhalt

Nachdem ein Vater den Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder steuerlich geltend machte, kürzte das Finanzamt den Unterhalt um das an die Mutter gezahlte Betreuungsgeld und Kindergeld. Vor dem Finanzgericht Münster erzielte er immerhin einen Teilerfolg: Das Kindergeld ist nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt und darf daher nicht angerechnet werden. Das Betreuungsgeld dagegen darf das Finanzamt als eigene Einkünfte der Mutter ansetzen und den Unterhalt entsprechend kürzen.