Bedeutung der eigenständigen Nutzbarkeit für GWG

Nur selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter können als GWG abgeschrieben werden. Ein Wirtschaftsgut, das nur gemeinsam mit einem anderen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nutzbar ist, kann auch nicht selbstständig abgeschrieben werden. Beispielsweise ist ein Drucker nur gemeinsam mit einem PC sinnvoll nutzbar, während ein Kombigerät mit Fax und Scanfunktion auch eigenständig nutzbar wäre. Die Zuordnung ist oft nicht ganz einfach. Als selbstständig nutzbar gelten zum Beispiel:

  • Notebooks, Tablets und Smartphones

  • Druck-Kombigeräte mit Faxfunktion

  • CDs, DVDs, Schallplatten, Ton- und Videokassetten, USB-Sticks, mobile Festplatten und andere mobile Datenträger

  • in sich abgeschlossene Bücher

  • selbstständig nutzbare Werkzeuge oder medizinische Instrumente, auch wenn sie Teil einer Grundausstattung sind

  • Regale, die aus genormten Regalteilen zusammengesetzt sind und in der Regel auf Dauer in dieser Zusammensetzung genutzt werden

  • Schreibtischkombiteile wie z. B. Tische und Rollcontainer sowie einzelne Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und verschraubten Schreibtischkombination, wenn sie auch einzeln als Tisch nutzbar wären

  • Steh-, Tisch- und Hängelampen

  • Fässer, Flaschen, Kisten, Paletten und ähnliche Lager-/Transportbehältnisse

Nicht selbstständig nutzbar und damit auch nicht als GWG abschreibbar sind dagegen u.a. diese Wirtschaftsgüter:

  • Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und andere PC-Peripheriegeräte sowie Kabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage

  • dauerhaft mit einem PC verbundene Datenträger (z. B. interne Festplatten)

  • einzelne Bücher eines mehrbändigen Lexikons oder Sammelwerks

  • Maschinenwerkzeuge, die nur mit einer Maschine genutzt werden können (Bohreinsätze, Sägeblätter, Fräsen, Drehstähle, Stanzwerkzeuge etc.)

  • Regalteile, die technisch aufeinander abgestimmt sind

  • Schreibtischkombiteile, die wegen fehlender Standfestigkeit oder aus anderen Gründen nicht selbstständig nutzungsfähig sind

  • Leuchtstoffröhren, Lichtbänder und Beleuchtungsanlagen zur Beleuchtung von Fabrikräumen oder einzelner Stockwerke eines Wohnhauses.