Änderungen für Kapitalanleger

Das inoffizielle Jahressteuergesetz 2019 enthält auch einige Änderungen für Investmentfonds und andere Kapitalanlagen. Dabei handelt es sich aber nicht um substanzielle Neuregelungen im Steuerrecht, sondern im Wesentlichen um Klarstellungen und Gesetzesänderungen, um unliebsame Urteile des Bundesfinanzhofs nicht anwenden zu müssen.

  • Optionsverfall: Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass die Anschaffungskosten für Optionen steuerlich auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Option innerhalb der Optionsfrist nicht ausgeübt wurde (Optionsverfall), wird für ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Termingeschäfte klargestellt, dass der Verfall von Optionen im Privatvermögen steuerlich nicht von Bedeutung ist. Termingeschäfte sollen künftig steuerlich nur noch dann berücksichtigt werden, wenn der Kapitalanleger durch die Beendigung des Rechts, insbesondere durch Ausübung des Optionsrechts, einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.
  • Totalverlust: Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren verschiedene Formen des Totalverlusts einer Kapitalanlage als steuerlich abziehbaren Verlust anerkannt. Mit einer Ergänzung der gesetzlichen Regelung wird daher klargestellt, dass insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust steuerlich keine Rolle spielt. Um eine Umgehung dieser Regelung zu vermeiden, ist künftig auch der Verkauf von wertlosen Wirtschaftsgütern steuerlich unbeachtlich.
  • Fondsetablierungskosten: Fondsetablierungskosten, die vom Anleger im Rahmen des Erwerbs eines Fondsanteils zu zahlen sind, gehören zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter und sind damit nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Ein Fondsanleger gilt immer dann als Erwerber, wenn er keine wesentliche Einflussmöglichkeit auf das vom Anbieter (Fondsinitiator) vorgegebene Vertragswerk hat.  Ein neuer Paragraph im Einkommensteuergesetz schreibt diese seit langem bestehende Rechtsauffassung rückwirkend im Gesetz fest, nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung in dieser Frage geändert hat.
  • Crowdlending: Die Abgeltungsteuer auf Zinsen soll künftig auch dann erhoben werden, wenn die Zinsen aus einer Forderung stammen, die über eine Internet-Plattform erworben wurde. Hintergrund für diese Änderung ist das Crowdlending, bei dem statt einer Bank viele Kleinanleger als Kreditgeber fungieren. Wird die Kapitalanlage über eine Internet-Plattform vermittelt, die auch die Zahlung der Kapitalerträge abwickelt, wird nach den geltenden Regelungen keine Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl der Plattformbetreiber über die notwendigen Informationen verfügt. Die Besteuerung der Kapitalerträge hängt daher derzeit allein davon ab, dass der Anleger diese in der Einkommensteuererklärung angibt. Zukünftig soll der Kapitalertragsteuerabzug in diesen Fällen daher vom inländischen Betreiber oder von der inländischen Zweigniederlassung des ausländischen Betreibers einer solchen Crowdlending-Plattform vorgenommen werden.
  • Investmentfonds: Verschiedene Änderungen im Investmentsteuergesetz sind in erster Linie Klarstellungen zum Status eines Investmentfonds. Damit sollen sowohl Rechtsunsicherheiten ausgeräumt als auch Steuergestaltungsmöglichkeiten aufgrund unklarer Formulierungen beseitigt werden. Außerdem wird der Zeitpunkt des Zuflusses ausschüttungsgleicher Erträge eines Spezial-Investmentfonds vom Geschäftsjahresende auf den Verkaufszeitpunkt verschoben. Das soll vermeiden, dass der Fonds bei einem Verkauf aller Anteile während des Geschäftsjahrs die Kapitalertragsteuer nachträglich beim Anleger einfordern muss.